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Kein KiTa-Platz in Bremen - was tun?

Christiane Ordemann • Aug. 18, 2016

Nachricht vom 18.08.2016

  • Ein Betreuungsanspruch besteht, wenn das Kind das 1. Lebensjahr vollendet hat und die Antragstellung rechtzeitig mind. 3 Monate vorher erfolgte.
  • Ein Verweis auf Tagesmütter ist unzulässig, da § 24 Abs. 2 SGB VIII einen echten Alternativanspruch begründet, d.h. die Eltern können wählen, ob sie ihr Kind in einer KiTa oder bei einer Tagesmutter betreuen lassen wollen (BayVGH Beschl. v. 17.11.2015, 12 ZB 15.1191).0
  • Es besteht eine unbedingte Garantie- und Gewährleistungshaftung der Gemeinde unabhängig von ihrer finanziellen Situation.
  • Die Kommunen haften für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots ggf. gem. § 36 a SGB VIII analog
  • Aufgrund der langen Verfahrensdauer beim Verwaltungsgericht kann ein Eilantrag auf Zuweisung eines wohnortnahen Kita-Platzes gestellt werden. (Auszug aus einem Vortrag von RAin Christiane Ordemann vom 12.04.2016)

Sind auch Sie betroffen? Wir sind gerne bei der Einreichung eines Eilantrages oder einer Klage behilflich.

Bremen, den 17.08.2016
Ihr Anwaltsbüro

Christiane Ordemann

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