Ab Oktober: Anpassung der Ausschlussfristen in Standard-Arbeitsverträgen erforderlich
Christiane Ordemann • 18. Juli 2016
Nachricht vom 18.07.2016
Aufgrund der Neuregelung des § 309 Ziff. 13 BGB sind Arbeitsverträge, die ab dem 01.10.2016 abgeschlossen werden, an die neue Rechtslage anzupassen. Die Vorschrift des § 309 Ziff. 13 BGB regelt, dass Klauseln unwirksam sind, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers als Vertragspartner eine strengere Form als die Textform vorsehen. Der Textform genügt beispielsweise eine E-Mail oder ein Telefax. Nach dem 01.10.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge dürfen also nicht mehr das Schriftformerfordernis für die Geltendmachung von Ansprüchen vorsehen.