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Das neue Mindestlohngesetz

Christiane Ordemann • März 04, 2015

Nachricht vom 04.03.2015

Seit dem 1.1.2015 müssen Arbeitgeber an alle Beschäftigte, auch Geringverdiener, den Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde zahlen. Der Anspruch ist unverzichtbar. Als problematisch werden insoweit vertragliche und tarifliche Ausschlussfristen angesehen. Ausnahmen gibt es wenige: Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, bestimmte Praktikanten, Ehrenamtliche, Langzeitarbeitslose und Zeitungszusteller. In einer Übergangsfrist bis Ende 2016 dürfen Tarifverträge z.B. im Friseurhandwerk, in der Fleischverarbeitung und in der Zeitarbeit geringere Mindestlöhne vorsehen. Das Gesetz sieht für alle Minijobber und in bestimmten "gefährdeten" Branchen eine Dokumentationspflicht für Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Beschäftigten spätestens 7 Tage nach der Arbeitsleistung vor. Diese Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und bereitzuhalten. Das MiLoG sieht darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen eine Subunternehmer-Haftung vor. Der Zoll kann die Einhaltung der MiLoG-Bestimmungen überprüfen. Bei Verstößen können Bußgelder bis zu 30.000 bzw. bis zu 500.000 € verhängt werden.

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