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3G am Arbeitsplatz - was passiert mit ungeimpften Mitarbeitern?

Christiane Ordemann • Nov. 25, 2021
Vom 24.11.2021 bis zum 22.03.2022 wird für alle nicht geimpften oder genesenen Mitarbeiter, eine tägliche Testpflicht eingeführt. Nach dem bisherigen Informationsstand reichen dafür ein

• maximal 48 Stunden alter Bürgertest oder

• ein beaufsichtigter Test im Betrieb.

Ein PCR-Test ist nicht erforderlich. Selbsttests müssen aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer gemäß § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein. Die getesteten Personen dürfen sich erst dann an den Arbeitsplatz begeben, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt. Die Testung zählt grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Der Betrieb darf ohne gültigen Test nicht betreten werden, Ausnahme ist lediglich das Betreten zur Wahrnehmung eines Testangebots des Arbeitgebers.

Die Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten ihre Verpflichtung, einen Impf- oder Genesenen-Nachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitzuführen, erfüllen und dies dokumentieren. Bei Verstößen droht den Arbeitgebern und auch den Arbeitnehmern ein Bußgeld von bis zu 25.000,00 €.

Nach wie vor muss der Arbeitgeber zwei Tests pro Woche kostenlos zur Verfügung stellen. Die weiteren Tests muss der Arbeitnehmer auf eigene Kosten durchführen. Er hat auch die Möglichkeit, einen kostenlosen Bürgertest zu machen. Arbeitgeber können auch weitere Testmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

Weitere Informationen sind derzeit verfügbar auf den Internetseiten des Bundesgesundheitsministeriums unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html und der Handelskammer Bremen unter https://www.handelskammer-bremen.de/coronavirus/mpk-beschluesse-19-11-5341346. (Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Links kann keine Verantwortung/Haftung übernommen werden.)

Nach wie vor gilt bisher, dass es

  • keine Impfpflicht gibt;
  • nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung Arbeitgeber weiterhin verpflichtet sind, Mitarbeitern, die physischen Kontakten ausgesetzt sind, zweimal wöchentlich Corona-Tests auf ihre Kosten anzubieten;
  • die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel weitergilt. Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Betriebsbedingte Personenkontakte sind einzuschränken. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen - auch während der Pausen - ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
Bremen, den 25.11.2021

Christiane Ordemann
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