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Kündigungen und Kurzarbeit während der Corona-Krise

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Christiane Ordemann • März 30, 2020
Für Arbeitgeber sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit ab März 2020 drastisch gesenkt worden. Es reicht aus, wenn 10 % der Belegschaft von einem vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Mit Einverständnis der Arbeitnehmer oder entsprechender Vertrags- oder Tarifvertragsklausel kann rückwirkend zum 01.03.2020 für alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragt werden. Arbeitgeber erhalten die Sozialversicherungsleistungen jetzt voll erstattet. Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche müssen, wenn möglich, vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut werden. Arbeitszeitkonten müssen nach der Neuregelung nicht erst auf den höchstmöglichen Minus-Stand gebracht werden. Für Minijobber ist Kurzarbeit nach wie vor nicht möglich.

Da Kurzarbeit das Ziel hat, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, schließen sich Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung im Normalfall aus. Erst wenn zusätzliche Umstände auftreten, die nach Beginn der Kurzarbeit eingetreten sind, und diese zu einem so massiven Arbeitsausfall führen, dass sie mit Kurzarbeit nicht mehr aufgefangen werden können, kann auch Mitarbeitern in Kurzarbeit gekündigt werden. Eine solche Kündigung hat jedoch zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Kurzarbeit endet. Dies gilt entsprechend auch für Aufhebungsverträge.

Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, sollte in jedem Fall schnell prüfen lassen, ob die Kündigung berechtigt ist. Kann eine Kündigung aus formalen Gründen zurückgewiesen werden, muss dies innerhalb weniger Tage geschehen. Ist bei einer betriebsbedingten Kündigung zu erwarten, dass die dringenden betriebsbedingten Gründe nicht vorliegen oder die soziale Auswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht eingehalten ist, ist diese innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht anzugreifen. Nach Ablauf der Frist gilt eine Kündigung nach dem Gesetz als sozial gerechtfertigt, ohne dass dies noch gerichtlich überprüft werden könnte.

Nutzen Sie in diesen Fällen die Fachkompetenz unseres Anwaltsbüros im Arbeitsrecht!

Bremen-Findorff im März 2020

Christiane Ordemann
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
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