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Nachzahlungen für Leiharbeitnehmer - Schlag ins Gesicht für die CGZP!

Nachricht vom 17.02.2011
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Die Nichtigkeit der CGZP-Tarifverträge führt dazu, dass sich betroffene Leiharbeitnehmer auf das Equal-Pay-Gebot der §§ 9 Nr. 2 und 10 Abs. 4 AÜG berufen können. Auch die tariflichen Ausschlussfristen von 3 Monaten ab Fälligkeit der Lohnansprüche gelten nicht. Wenn Ausschlussfristen nicht vertraglich vereinbart wurden, dann kann die Lohndifferenz ab Anfang 2008 noch bis zum Jahresende 2011 geltend gemacht werden. Bei einer Lohndifferenz von beispielsweise 4,00 € pro Stunde kommen bei einer 40-Stunden-Woche knapp 27.000,00 € brutto an Nachzahlung zusammen. Es lohnt sich für betroffene Leiharbeitnehmer also durchaus, ihre Anprüche prüfen zu lassen. Da häufig vertragliche Ausschlussfristen vereinbart sein werden, und man auch auf den Gedanken kommen kann, dass Lohndifferenzen erst mit Beschluss des BAG fällig geworden sind, sollten Betroffene ihre Ansprüche unverzüglich schriftlich und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.

 

Bremen, den 17.2.2011

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Christiane Ordemann

 

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