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Beweiswert eines Bierdeckels |
| Nachricht vom 26.05.2011 |
Eine ehemalige Stammkundin eines Lokals wurde auf Zahlung von 136,00 € verklagt. Die Getränkekosten waren auf Bierdeckeln notiert und nicht sofort abgerechnet worden. Die Kundin wollte allenfalls 96 € bezahlen und behauptete 136 € seien „nie im Leben“ angefallen. Bierdeckel seien leicht zu verfälschen, schließlich befänden sich nur Striche und keine Beträge darauf. Deshalb seien sie auch kein geeignetes Beweismittel. Ein Strich bedeute ein Bier zum Preis von 2,20 €, argumentierte die Wirtin. Das wisse die Kundin und es sei nichts verfälscht worden.Das Amtsgericht München vernahm die Parteien des Rechtsstreits und drei Zeugen, weil es Bierdeckel tatsächlich für nicht sehr aussagekräftig hielt. Man kann nur vermuten, dass die Aussagen nicht ganz eindeutig waren. Denn nach der Beweisaufnahme einigten sich die Parteien darauf, dass die Kundin 112 € bezahlt.
Der Differenz von 40,00 € standen Verfahrenskosten von ca. 275,00 € gegenüber und dies auch nur, weil die Zeugen auf ihre Auslagenentschädigung verzichtet hatten, sonst wären deren Kosten (meist ca. 50,00 bis 100,00 € pro Zeuge) noch hinzugekommen.
(Quelle: AG München v. 16.2.2011 Az. 251 C 28086/10, zit. n. juris-NL vom 26.5.2011)
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